Verfassungsgesetz der Republik Civitas

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Verfassungsgesetz der Republik Civitas

von Administrator am 07.08.2011 11:01

1. Der Staat und das Grundgesetz

§ 1 Die Macht kommt vom Volke

§ 2 Civitas ist eine Republik

§ 3 Jede Wahl ist geheim, unabhängig und frei.

§ 4 Die Flagge besteht aus den zwei Farben blau und weiß die senkrecht nach unten verlaufen und jede Farbe die Hälfte besitzt.

§ 5 Die Volljährigkeit ist mit dem 20 Lebensjahr gekommen.

§ 6 Jeder hat das Recht seine Meinung frei zu äußern, ohne das Spätfolgen eintreten

§ 7 Die Presse hat das Recht ihre Artikel frei zu schreiben, ohne das Spätfolgen eintreten

§ 8 Jeder volljährige Bürger von Civitas hat das Recht eine politische Partei gründen zu dürfen.

§ 9 Jeder hat das Recht auf Freiheit und darf daher nicht festgenommen werden, wenn kein Grund vorhanden ist.

§ 10 Der Staat hat die Pflicht, die Mütter und deren Kinder zu schützen.

§ 11 (1) Jeder hat das Recht auf einen fairen Prozess mit einen parteilosen Richter bzw. einer parteilosen Richterin
(2) Jeder hat das Recht einen Rechtsanwalt zu bekommen, wenn er vor Gericht steht

§ 12 Man darf erst bestraft werden, wenn man gegen ein Gesetz verstoßen hat.

§ 13 Polizeiliche Folterung ist verboten und wird nicht toleriert.

§ 14 Das Gesetz muss schon vorhanden gewesen sein, bevor man die Tat vollbracht hat.

§ 15 Jeder bekommt die gleiche Prozessart, keiner bekommt Sonderprivilegien.

§ 16 Der Richter bestimmt das Urteil mit einer anderen parteilosen Person vom Volk.

§ 17 Gegen das Urteil eines Richters darf geklagt werden und ein zweiter Prozess wird gemacht mit einem anderen freiwilligen Richter.

§ 18 Die Republik hat die Pflicht, beide Geschlechter gleich zu behandeln

§ 19 Kein Politiker, Unternehmer oder ähnlicher darf seine Amt missbrauchen

2. Das Republiksparlament

§ 20 Das Republiksparlament besteht aus Volksvertretern, die vom Volke gewählt werden.

§ 21 Das Republiksparlament hat das Recht die Republiksregierung wählen zu dürfen, alle 3 Monate.

§ 22 Das Republiksparlament wird alle 3 Monate vom wahlberechtigten Volk gewählt.

§ 23 Eine Mehrheit besteht erst, wenn mehr als 50% der Abgeordneten gleich abgestimmt haben.

§ 24 Die Republiksregierung und der Republikspräsident haben das Recht an Versammlungen vollkommen teilzunehmen. Das betrifft, Diskussionen, Tipps und Abstimmungen, wobei die Abstimmungen beim Republikspräsident außer Kraft gesetzt sind.

§ 25 Versammlungen müssen immer der Öffentlichkeit preisgegeben werden, Ausnahme besteht in Krieg dort darf die Öffentlichkeit kein Zugang haben, wenn nötig.

§ 26 Das Parlament muss nach der eigenen Wahl einen Parlamentsvorsitzenden wählen.

§ 27 Der Republiksparlamentsvorsitzende hat die Pflicht den Tagesplan für das Parlament zu planen und Abstimmungen zu organisieren.

§ 28 Der Republiksparlamentsvorsitzende muss zu jeder Partei gleich sein und darf daher keiner Partei Sonderprivilegien verpassen.

§ 29 Der Republiksparlamentsvorsitzende muss alle 3 Monate neu gewählt werden

§ 30 Das Republiksparlament macht Gesetzesvorschläge und Abstimmungen.

§ 31 Das Republiksparlament hat nicht das Recht das Verfassungsgesetz zu verändern.

3. Republiksregierung

§ 32 Die Regierung besteht aus einen Republikskanzler und fünf Ministern, die den Kanzler unterstützen.

§ 33 Die Regierung darf Gesetzesvorschläge machen.

§ 34 Die Regierung muss sich um das Wohl des Volkes kümmern, wenn es dies Mangelhaft tut hat der Republikspräsident das Recht die Regierung zu entlassen, per Volksentscheid.

§ 35 Die Regierung darf das Verfassungsgesetz nicht verändern


4. Der Republikspräsident

§ 36 Der Republikspräsident ist das Staatsoberhaupt.

§ 37 Der Präsident wird vom Volke jedes Jahr gewählt, Wiederwahlen sind erlaubt.

§ 38 Der Präsident muss eine gewählte Regierung ernennen, und darf unabhängig einen Republiksrichter entlassen und ernennen.

§ 39 Der Republikspräsident muss das Verfassungsgesetz schützen

§ 40 Der Republikspräsident darf maximal 1mal das Republiksparlament auflösen, er muss aber einen Grund haben.

§ 41 Der Republikspräsident ist der Oberbefehlshaber der Republikswehr, sein Stellvertreter ist in diesem Bereich der Verteidigungsminister.

§ 42 Der Republikspräsident darf ein Veto einlegen bei Gesetzesvorschlägen

§ 43 Der Republikspräsident hat besondere Privilegien (siehe §51 - §52)

5 Der Republiksrichter

§ 44 Es darf maximal 1 Republiksrichter geben, der unabhängig vom Republikspräsidenten ernannt wird und gegebenenfalls auch entlassen wird durch den Republikspräsidenten.

§ 45 Ein Republiksrichter hat besondere Privilegien (siehe §52).

§ 46 Ein Republiksrichter kümmert sich im Gerichtgebäude um normale Prozesse aber auch um besondere und wichtige Prozesse.

§ 47 Der Republiksrichter muss immer parteilos sein.

§ 48 Wenn gegen den Republiksrichter ein Prozess ist, ist der Richter nicht er selbst sondern der Republikskanzler.

§ 49 Der Republiksrichter muss Gesetzesvorschläge prüfen, damit die Verfassung geschützt wird.

§ 50 Der Republiksrichter muss die Verfassung schützen.

6 Veränderung oder außer Kraft setzen des Verfassungsgesetzes


§ 51 Im Krieg wo es darum geht das Volk zu schützen, hat der Präsident das Recht das komplette oder nur Teile des Verfassungsgesetzes außer Kraft zusetzen.

§ 52 Der Republiksrichter kann mit den Republikspräsidenten zusammen das Verfassungsgesetz erweitern oder verändern, jedoch nur Teile.

§ 53 Damit §52 passiert muss der gemeinsame Vorschlag von Präsident und Republiksrichter eine 2/3 Mehrheit haben in Republiksparlament.



Geschrieben am 07.08.2011

Antworten Zuletzt bearbeitet am 07.08.2011 17:47.

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