Verfassungsgesetz der Republik Civitas
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Verfassungsgesetz der Republik Civitas
von Administrator am 07.08.2011 11:011. Der Staat und das Grundgesetz
§ 1 Die Macht kommt vom Volke
§ 2 Civitas ist eine Republik
§ 3 Jede Wahl ist geheim, unabhängig und frei.
§ 4 Die Flagge besteht aus den zwei Farben blau und weiß die senkrecht nach unten verlaufen und jede Farbe die Hälfte besitzt.
§ 5 Die Volljährigkeit ist mit dem 20 Lebensjahr gekommen.
§ 6 Jeder hat das Recht seine Meinung frei zu äußern, ohne das Spätfolgen eintreten
§ 7 Die Presse hat das Recht ihre Artikel frei zu schreiben, ohne das Spätfolgen eintreten
§ 8 Jeder volljährige Bürger von Civitas hat das Recht eine politische Partei gründen zu dürfen.
§ 9 Jeder hat das Recht auf Freiheit und darf daher nicht festgenommen werden, wenn kein Grund vorhanden ist.
§ 10 Der Staat hat die Pflicht, die Mütter und deren Kinder zu schützen.
§ 11 (1) Jeder hat das Recht auf einen fairen Prozess mit einen parteilosen Richter bzw. einer parteilosen Richterin
(2) Jeder hat das Recht einen Rechtsanwalt zu bekommen, wenn er vor Gericht steht
§ 12 Man darf erst bestraft werden, wenn man gegen ein Gesetz verstoßen hat.
§ 13 Polizeiliche Folterung ist verboten und wird nicht toleriert.
§ 14 Das Gesetz muss schon vorhanden gewesen sein, bevor man die Tat vollbracht hat.
§ 15 Jeder bekommt die gleiche Prozessart, keiner bekommt Sonderprivilegien.
§ 16 Der Richter bestimmt das Urteil mit einer anderen parteilosen Person vom Volk.
§ 17 Gegen das Urteil eines Richters darf geklagt werden und ein zweiter Prozess wird gemacht mit einem anderen freiwilligen Richter.
§ 18 Die Republik hat die Pflicht, beide Geschlechter gleich zu behandeln
§ 19 Kein Politiker, Unternehmer oder ähnlicher darf seine Amt missbrauchen
2. Das Republiksparlament
§ 20 Das Republiksparlament besteht aus Volksvertretern, die vom Volke gewählt werden.
§ 21 Das Republiksparlament hat das Recht die Republiksregierung wählen zu dürfen, alle 3 Monate.
§ 22 Das Republiksparlament wird alle 3 Monate vom wahlberechtigten Volk gewählt.
§ 23 Eine Mehrheit besteht erst, wenn mehr als 50% der Abgeordneten gleich abgestimmt haben.
§ 24 Die Republiksregierung und der Republikspräsident haben das Recht an Versammlungen vollkommen teilzunehmen. Das betrifft, Diskussionen, Tipps und Abstimmungen, wobei die Abstimmungen beim Republikspräsident außer Kraft gesetzt sind.
§ 25 Versammlungen müssen immer der Öffentlichkeit preisgegeben werden, Ausnahme besteht in Krieg dort darf die Öffentlichkeit kein Zugang haben, wenn nötig.
§ 26 Das Parlament muss nach der eigenen Wahl einen Parlamentsvorsitzenden wählen.
§ 27 Der Republiksparlamentsvorsitzende hat die Pflicht den Tagesplan für das Parlament zu planen und Abstimmungen zu organisieren.
§ 28 Der Republiksparlamentsvorsitzende muss zu jeder Partei gleich sein und darf daher keiner Partei Sonderprivilegien verpassen.
§ 29 Der Republiksparlamentsvorsitzende muss alle 3 Monate neu gewählt werden
§ 30 Das Republiksparlament macht Gesetzesvorschläge und Abstimmungen.
§ 31 Das Republiksparlament hat nicht das Recht das Verfassungsgesetz zu verändern.
3. Republiksregierung
§ 32 Die Regierung besteht aus einen Republikskanzler und fünf Ministern, die den Kanzler unterstützen.
§ 33 Die Regierung darf Gesetzesvorschläge machen.
§ 34 Die Regierung muss sich um das Wohl des Volkes kümmern, wenn es dies Mangelhaft tut hat der Republikspräsident das Recht die Regierung zu entlassen, per Volksentscheid.
§ 35 Die Regierung darf das Verfassungsgesetz nicht verändern
4. Der Republikspräsident
§ 36 Der Republikspräsident ist das Staatsoberhaupt.
§ 37 Der Präsident wird vom Volke jedes Jahr gewählt, Wiederwahlen sind erlaubt.
§ 38 Der Präsident muss eine gewählte Regierung ernennen, und darf unabhängig einen Republiksrichter entlassen und ernennen.
§ 39 Der Republikspräsident muss das Verfassungsgesetz schützen
§ 40 Der Republikspräsident darf maximal 1mal das Republiksparlament auflösen, er muss aber einen Grund haben.
§ 41 Der Republikspräsident ist der Oberbefehlshaber der Republikswehr, sein Stellvertreter ist in diesem Bereich der Verteidigungsminister.
§ 42 Der Republikspräsident darf ein Veto einlegen bei Gesetzesvorschlägen
§ 43 Der Republikspräsident hat besondere Privilegien (siehe §51 - §52)
5 Der Republiksrichter
§ 44 Es darf maximal 1 Republiksrichter geben, der unabhängig vom Republikspräsidenten ernannt wird und gegebenenfalls auch entlassen wird durch den Republikspräsidenten.
§ 45 Ein Republiksrichter hat besondere Privilegien (siehe §52).
§ 46 Ein Republiksrichter kümmert sich im Gerichtgebäude um normale Prozesse aber auch um besondere und wichtige Prozesse.
§ 47 Der Republiksrichter muss immer parteilos sein.
§ 48 Wenn gegen den Republiksrichter ein Prozess ist, ist der Richter nicht er selbst sondern der Republikskanzler.
§ 49 Der Republiksrichter muss Gesetzesvorschläge prüfen, damit die Verfassung geschützt wird.
§ 50 Der Republiksrichter muss die Verfassung schützen.
6 Veränderung oder außer Kraft setzen des Verfassungsgesetzes
§ 51 Im Krieg wo es darum geht das Volk zu schützen, hat der Präsident das Recht das komplette oder nur Teile des Verfassungsgesetzes außer Kraft zusetzen.
§ 52 Der Republiksrichter kann mit den Republikspräsidenten zusammen das Verfassungsgesetz erweitern oder verändern, jedoch nur Teile.
§ 53 Damit §52 passiert muss der gemeinsame Vorschlag von Präsident und Republiksrichter eine 2/3 Mehrheit haben in Republiksparlament.
Geschrieben am 07.08.2011